Die "Kleingärtnerische Nutzung" ist unabdingbare Voraussetzung für einen Kleingartenpachtvertrag. Die rechtliche Grundlage ist § 1 des BKleingG: "(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
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dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung)".Erweiterte Auslegung ist im Urteil des BGH III ZR 281/03 erfolgt.III ZR 281/03 erfolgt.Dieses Urteil hat etwas Klarheit in die unterschiedlichen Auslegungen des Begriffes "Kleingärtnerische Nutzung" in den Auseinandersetzungen zwischen Pächter und Vorstand; Verein und Verband; Verein/Verband und Grundstückseigner gebracht.Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann als Kündigungsgrund für den Pachtvertrag durch den Grundstückseigner genutzt werden.