Garten-Partei Sachsen
Satzung
Fassung vom 3.11.2017

§ 1 Parteiname, Sitz, Tätigkeitsgebiet

Die Partei führt den Namen: Garten-Partei Sachsen
mit der Kurzbezeichnung: GPS

Der Sitz der Partei ist: Leipzig

Das Tätigkeitsgebiet ist das Land Sachsen.

Sie ist Landespartei nach § 6 (4) PartG.
Die Partei kann sich an Wahlen beteiligen.

§ 2 Mitgliedschaft, Beginn und Ende

Jeder, der in Deutschland lebt und das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied der Garten-Partei Sachsen sein. Die Aufnahme von Ausländern ist unter Beachtung des Parteiengesetzes §2 (3) möglich. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht im Land Sachsen haben, können sich einem Gebietsverband zuordnen lassen, der ihnen die beste Möglichkeit gibt, sich am politischen Leben der Partei zu beteiligen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des aufnehmenden Gebietsverbandes. Er braucht die Ablehnung des Antrages auf Mitgliedschaft nicht zu begründen.
Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen des Programms und erkennen die Satzung an. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei ist nicht möglich.
Wer Organisationen angehört, die entgegen geltendem Recht bestehen oder Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder der Garten-Partei Sachsen sein.
Der Austritt kommt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand des Gebietsverbandes zustande, dem das Mitglied angehört. Mitglieder sind jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Ausschlussgründe und das Verfahren regelt § 4 Ordnungsmaßnahmen.
Bei Tod oder Eintritt in eine andere Partei endet die Mitgliedschaft.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, seine Meinung innerhalb der Partei in schriftlichen oder
mündlichen Beiträgen und bei Wahlvorschlägen frei zu äußern und an Abstimmungen teilzunehmen.
Die Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechtes ist nur möglich, wenn das
Mitglied dieses Recht per Gesetz besitzt. Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Mitgliedsrechte können durch Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt werden.
Jedes Mitglied kann sich in Parteiorganen oder als Kandidat zu Wahlen aufstellen lassen.
Die Mitglieder arbeiten in der Partei ehrenamtlich. Für die Mitglieder der Partei besteht die Pflicht, sich aktiv an der politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen, die Satzung anzuerkennen und das Parteiprogramm nach außen zu vertreten.
Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen der Partei vornimmt, haften die
Mitglieder nur mit ihrem Anteil am Parteivermögen.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze der Ordnung der Partei verstößt oder der Partei schweren Schaden zufügt.
Ordnungsmaßnahmen werden vom zuständigen Vorstand beim Schiedsgericht beantragt. Über Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht, welches auf dem Parteitag gewählt wird.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind schriftlich zu begründen.
Das Schiedsgericht tritt bei Bedarf zusammen.

a) Ausschlussgründe sind:

Zuwiderhandeln gegen die elementarsten Grundsätze der Parteiinteressen,
parteischädigendes Verhalten oder grobe Verstöße gegen Programm oder Satzung.

b) Schwerwiegende Ausschlussgründe sind:

Beharrliches Zuwiderhandeln gegen die elementarsten Grundsätze der Partei, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, um weiteren Schaden von der Partei abzuwenden. In schwerwiegenden Fällen, wenn ein sofortiges Eingreifen erforderlich wird, kann ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte, bis zur Entscheidung durch ein Schiedsgericht, ausgeschlossen werden.
Für Mitglieder des Parteivorstandes entscheidet die Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder.
Für Mitglieder eines Gebietsverbandes entscheidet die Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder des Gebietsverbandes.
Ordnungsmaßnahmen nach a) und b) sind dem Mitglied schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Entscheidung zuzustellen und zu begründen.

c) Ordnungsmaßnahmen ohne Parteiausschluss sind:

Verwarnung, Verweis, zeitweise Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von
Parteiämtern, Enthebung von Parteiämtern.

Die Ordnungsmaßnahme spricht aus:

Für Mitglieder des Parteivorstandes die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Für Mitglieder eines Gebietsverbandes, der Vorstand des Gebietsverbandes.
Für die Mitglieder des Vorstandes eines Gebietsverbandes, der Parteivorstand.

Sie werden ausgesprochen, wenn es sich um einzelne Verstöße gegen Programm oder Satzung handelt und eine Wiederholung wahrscheinlich nicht eintreten wird.
Werden die Ordnungsmaßnahmen nach c) nicht vom Mitglied anerkannt, kann es das Schiedsgericht anrufen.
Ordnungsmaßnahmen nach c) sind dem Mitglied schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Entscheidung zuzustellen und zu begründen.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

Der Parteivorstand spricht Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände aus.
Die Gebietsverbände können ein Schiedsgericht anrufen.
Die Ordnungsmaßnahmen sind auf dem nächsten Parteitag durch Mehrheitsbeschluss zu bestätigen, sonst werden sie unwirksam
Ordnungsmaßnahmen können ausgesprochen werden, wenn ein Gebietsverband oder dessen Vorstand gegen elementare Grundsätze der Partei oder gegen die Beschlüsse der eigenen Gebietsversammlung schwerwiegend verstoßen.

Das sind:
- schädigendes Verhalten gegenüber der Partei,
- finanzieller Untreue.

Ordnungsmaßnahmen sind:
- Amtsenthebung von Vorständen oder Vorstandsmitgliedern,
- Ausschluss des Gebietsverbandes aus der Partei.
Bei Ausschluss eines Gebietsverbandes verliert dieser das Recht, den Namen der Partei zu führen.

§ 6 Allgemeine Gliederung und Organe der Partei Gliederung

a) Die Garten-Partei Sachsen besteht als einheitlicher Verband.

Die Partei untergliedert sich nicht, wenn keine Gebietsverbände unterhalb des
Landesverbandes nach § 6b) gebildet werden können oder die Untergliederung
aufgehoben wird. Werden in der Satzung Zuständigkeiten für Gebietsverbände genannt, übernimmt diese der Landesverband wenn keine Gebietsverbände bestehen.
Der Parteitag ist als Mitgliederversammlung durchzuführen.

b) Die Garten-Partei Sachsen untergliedert sich in Gebietsverbände.

Die Untergliederung ist durchzuführen, wenn die Anzahl der Mitglieder und ihre räumliche Verteilung eine Gliederung erfordern. Die Gebietsverbände sind so zu bilden, dass den Mitgliedern eine angemessene Teilnahme am politischen Leben der Partei gewährleistet wird. Alle Gebietsverbände liegen im Land Sachsen.
Der oberste Verband ist der Landesverband. Die Verbände unterster Stufe sind die
Gebietsverbände. Sie sind dem Landesverband direkt untergeordnet.
Eine weitere Untergliederung findet nicht statt.
Gebietsverbände tragen den Namen der Partei mit dem Zusatz Gebietsverband
und der Bezeichnung des Verbandes.

Organe

Das oberste Organ der Landespartei ist der Parteitag .
Der Vorstand wird auf einem Parteitag gewählt und besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
( geschäftsführender Landesvorstand)
- es können bis zu 10 weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann die Position bis zum nächsten Parteitag auf
Beschluss des Vorstandes von einem gewählten Vorstandsmitglied kommissarisch
ausgeübt werden.
Der Parteivorstand leitet die Partei und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung.
Er vertritt die Partei gemäß § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Landesvorstand wird alle 2 Jahre neu gewählt.

Das oberste Organ eines Gebietsverbandes ist die Hauptversammlung .
Der Vorstand des Gebietsverbandes wird auf einer Hauptversammlung gewählt und besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister und
- es können bis zu 5 weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann die Position bis zur nächsten Hauptversammlung auf Beschluss des Vorstandes von einem gewählten Vorstandsmitglied kommissarisch ausgeübt werden. Der Gebietsvorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und wird alle 2 Jahre neu gewählt.

Allgemein gilt:
Aufgaben der Parteiarbeit werden den Mitgliedern vom Partei- oder Gebietsvorstand direkt übertragen.
Jeder Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Parteitage und Hauptversammlungen Parteitage

Die ordentlichen Parteitage werden nach Maßgabe des Parteiengesetzes alle 2 Jahre durchgeführt. Außerordentliche Parteitage können jederzeit einberufen werden.
Wird der Parteitag nach § 6 a) der Satzung ohne Untergliederung der Partei durchgeführt, haben alle Parteimitglieder das Recht am Parteitag teilzunehmen und
gleiches Stimmrecht (Mitgliederversammlung).
Der Parteivorstand gibt den Zeitpunkt und den Versammlungsort bekannt.
Die Bekanntgaben können wahlweise erfolgen:
- schriftlich durch persönliche Übergabe,
- Zustellung durch Einwurf in den Hausbriefkasten,
- per E-Mail (mit Bestätigung der Ankunft der Nachricht).
Über die Art und den Zeitpunkt der Benachrichtigung ist ein Vermerk zu führen.
Die Benachrichtigung ist zu erfolgen:
- spätestens 20 Tage vor dem ordentlichen Parteitag bzw.
- spätestens 11 Tage vor einem außerordentlichen Parteitag.
Wird der Parteitag nach § 6 b) mit Untergliederung in Gebietsverbände durchgeführt, gilt folgender Delegiertenschlüssel:
Der amtierende Parteivorstand nimmt am Parteitag teil und ist mit maximal einem Fünftel der satzungsmäßigen Anzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet.
Jeder Gebietsverband kann auf je 10 Mitglieder seines Verbandes einen Delegierten
entsenden.
Der Parteivorstand legt den Termin eines Parteitages so, dass die Gebietsverbände
rechtzeitig ihre Hauptversammlungen einberufen und Delegierte entsenden können.
Die Bekanntgaben an die Vorstände der Gebietsverbände können wahlweise erfolgen:
- schriftlich durch persönliche Übergabe,
- Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten,
- per E-Mail (mit Bestätigung der Ankunft der Nachricht).
Über die Art und den Zeitpunkt der Benachrichtigung ist ein Vermerk zu führen.
Satzung vom 01.02.2014 Garten-Partei SachsenSeite5
Die Benachrichtigung ist zu erfolgen:
- spätestens 30 Tage vor dem ordentlichen Parteitag bzw.
- spätestens 21 Tage vor einem außerordentlichen Parteitag.
Durchführung des Parteitages
Jeder ordentliche einberufende Parteitag ist beschlussfähig.
Der Parteivorstand ist anwesend und gibt den Rechenschaftsbericht bekannt.
Die Teilnehmer des Parteitages stimmen ab über:
- das Politische Programm
- die Satzung
- die Schiedsgerichtsordnung
- Finanz- und Beitragsordnung
- die personelle Zusammensetzung des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
Vorschläge zu Parteidokumenten oder zur Tagesordnung sollten möglichst frühzeitig beim Vorstand eingehen. Ergänzungen sind auf dem Parteitag möglich, wenn ein
entsprechender Tagesordnungspunkt angenommen wird.
Der alte Vorstand leitet den Parteitag.
Vor dem Rechenschaftsbericht ist die vorläufige Tagungsordnung zu verlesen und auf Antrag zu ergänzen. Werden auf Anfrage des Versammlungsleiters keine Zusätze mehr beantragt, schließt dieser die Tagesordnung. Über den Rechenschaftsbericht und die Entlastung des alten Vorstandes ist ein Beschluss zu fassen.

Wird ein neues politisches Programm oder eine neue Satzung angenommen, treten sie sofort in Kraft.

Nach der Wahl übernimmt der neue Vorstand sofort die Leitung und Geschäfte der Partei. Redaktionelle Änderungen der Satzung können vom Parteivorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Alle Dokumente des Parteitages sind durch den Vorstand auf seine Ordnungsmäßigkeit hin zu beurkunden.
Beschließt der Parteitag über die Auflösung der Partei oder Verschmelzung mit einer
anderen Partei, muss dieser Beschluss durch eine Urabstimmung der Mitglieder mit 60% der abgegebenen Stimmen bestätigt werden.
Hauptversammlungen

Die ordentlichen Hauptversammlungen werden 1 x im Jahr durchgeführt. Außerordentliche
Hauptversammlungen können jederzeit einberufen werden.
Hauptversammlungen werden als Mitgliederversammlungen durchgeführt.

Der Gebietsvorstand gibt den Zeitpunkt und den Versammlungsort bekannt.
Die Bekanntgaben können wahlweise erfolgen:
- schriftlich durch persönliche Übergabe
- Zustellung durch Einwurf in den Hausbriefkasten
- per E-Mail (mit Bestätigung der Ankunft der Nachricht).
Über die Art und den Zeitpunkt der Benachrichtigung ist ein Vermerk zu führen.
Die Benachrichtigung ist zu erfolgen:
- spätestens 20 Tage vor einer ordentlichen Hauptversammlung
- spätestens 11 Tage vor einer außerordentlichen Hauptversammlung.
Die Mitglieder der Hauptversammlungen beraten und stimmen ab über:
- Vorschläge zu Parteidokumenten,
- Tagesordnungspunkten
- die Schiedsgerichtsordnung des Gebietsverbandes,
- die personelle Zusammensetzung des Gebietsvorstandes,
- die zum Parteitag zu entsendenden Delegierten.

§ 8 Kandidatenaufstellung

Für die Aufstellung der Bewerber an Wahlen zu den Volksvertretungen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen und die aktuellen Bekanntmachungen des zuständigen
Wahlleiters. Die Aufstellung erfolgt in geheimer Wahl.
Der zuständige Vorstand organisiert die Wahlveranstaltungen. Die Form der Benachrichtigung ist analog zu den Hauptversammlungen einzuhalten.
Die Mindestfrist beträgt 11 Tage.
Wer das aktive und passive Wahlrecht besitzt kann Wahlvorschläge unterbreiten und auch selbst Kandidat sein. Die anzuwendenden Wahlgesetze und Wahlordnungen im
Wahlgebiet bzw. Wahlbereich, auch in Bezug auf den Wohnsitz, sind zu beachten.
Die Rangfolge auf den Bewerberlisten richtet sich nach Stimmenzuspruch.

§ 9 Finanz- und Beitragsordnung

a) Allgemeines
Die Mitarbeit in der Garten-Partei Sachsen ist grundsätzlich ehrenamtlich.
Sach-, Wert- und Dienstleistungen, die von Mitgliedern erbracht werden, gehören unter Beachtung von § 26 a (4) PartG nicht zu den Einnahmen.

b) Mitgliedsbeitrag
Die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages ist freiwillig und Ermessenssache.
Ein Mitgliedsbeitrag ist bei der Zahlung als solcher anzugeben.

c) Spenden
Spenden dürfen nur bis zu einem Betrag von 1000 € in bar angenommen werden.
Sie sind unverzügliche an den zuständigen Schatzmeister weiterzuleiten.
Kann dieser nicht erreicht werden, informiert das Mitglied ein Vorstandsmitglied.
Dieses betreibt umgehend die Übernahme durch ein anderes, mit Finanzen beauftragtes Vorstandsmitglied.
Eingehende Spenden sind sofort auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Wenn die Spende nicht als Einnahme verbucht werden kann / darf, ist umgehend nach § 25 PartG zu verfahren.

d) Rechenschaftsbericht
Nach jedem Jahresabschluss ist ein Rechenschaftsbericht zu erstellen und im Vorstand zu beraten. Vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages ist der Rechenschaftsbericht vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schatzmeister der Partei zu unterschreiben.
Die Partei ist verpflichtet über ihre Ein- und Ausgaben sowie über ihr Vermögen Buch zu führen und die Ein- und Ausgabearten darzustellen. Sie muss Rechenschaft gemäß §§ 23, 24 und 28 PartG über ihre Ein- und Ausgaben geben.
Das Rechnungswesen und die Buchführung sind von den gewählten Rechnungsprüfern zu kontrollieren.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

e)Finanzausgleich
Die finanziellen Mittel verbleiben grundsätzlich bei den einnehmenden Verbänden.
Erfordern aktuelle Aufgaben eine Umverteilung, so entscheiden die Vorstände der
betroffenen Gebietsverbände gemeinsam mit dem Parteivorstand über die finanziellen Maßnahmen.

§ 10 Schiedsgerichtsordnung

Die Schiedsgerichtsordnung regelt die Zusammensetzung, Zuständigkeit und ein
gerechtes Verfahren. Sie wird von den jeweiligen Parteitagen beschlossen.
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines
Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und
Anwendung der Satzung sind Parteischiedsgerichte anzurufen, die beim Landesverband und den Gebietsverbänden zu bilden sind.
1. Bei parteiinternen Streitigkeiten ist ein schriftlicher Antrag an das Schiedsgericht zu richten. Antragsberechtigt sind einzelne Mitglieder oder jeder Vorstand.
2. Auf Antrag jeder der streitenden Parteien kann ein Richtermitglied wegen Befangenheit abgelehnt werden.
3. Die Schiedsgerichte haben in jeder Verfahrenslage auf gütliche Beilegung des Streits hinzuwirken. Ein Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.
4. Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht
zulässig. Die Schiedsgerichte agieren unabhängig.
Die Entscheidungen sind zu begründen und schriftlich innerhalb von 14 Tagen unter
Angabe des Tages der Entscheidung und der Abfassung den Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
5. Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen weder dem Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes angehören oder in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder eines Gebietsverbandes stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.
6. Berufungen sind innerhalb von 14 Tagen beim zuständigen Schiedsgericht schriftlich einzulegen und zu begründen. Wird der Richterspruch nach der Berufung nicht geändert, kann ein übergeordnetes Schiedsgericht angerufen werden. In letzter Instanz entscheidet der Parteitag.

§ 11 Salvatorische Klausel

Können einzelne Paragraphen der Satzung keine Anwendung finden, so bleibt die
Satzung an sich gültig. Es gelten dann die gesetzlichen Regelungen.
Die Satzung ist nachzubessern.